AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Primus AG

1. Anwendungs- und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jede Rechtsbeziehung, insbesondere für den Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Rechtsgeschäften zwischen Primus AG und den Abnehmern für den Kauf folgender Produkte (nachfolgend „Lösch-geräte“ genannt):
a) Handfeuerlöscher inklusive Zubehör
b) Löschmittel
c) Feuerlöschposten
d) Fahrbare Löschgeräte
e) Brandschutzartikel
f) Sicherheitsschilder
g) Feuerlöschschulungen
h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
h) Stationäre Löschanlagen
i) Brandmeldeanlagen (BMA)
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden für den Fall der Erweiterung des Sortiments auch auf weite-re Produkte der Primus AG und auf Spezialanfertigungen Anwen-dung.
Sie gelten als angenommen und vom Abnehmer akzeptiert, sobald zwischen Primus AG und dem Abnehmer ein Vertrag unter Hinweis der Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingun-gen zustande kommt.
Abweichende Regelungen und/oder weitergehende Verpflichtungen können nur durch ausdrückliche, schriftliche und auf den Einzelfall beschränkte Vereinbarungen zwischen Primus AG und den jeweili-gen Abnehmern getroffen werden. Zu den vorliegenden Allgemei-nen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Widerspruch stehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers gelten nur, wenn sich Primus AG ausdrücklich und schriftlich damit einver-standen erklärt.

2. Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen Primus AG und den Abnehmern über Lösch-geräte kommt mündlich oder durch schriftliche Bestätigung der Bestellung durch Primus AG zustande. Im Falle einer schriftlichen Bestätigung kann diese auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Im Falle einer Offertanfrage eines Abnehmers erfolgt ein Angebot von Primus AG, welches unentgeltlich ist, soweit nichts Gegentei-liges vereinbart wurde. Das Angebot ist während der von Primus AG gesetzten Frist verbindlich. Soweit keine Frist vorgesehen ist, bleibt Primus AG während drei (3) Monaten an das Angebot ge-bunden.

3. Preise
Die Preise von Primus AG sind freibleibend und verstehen sich ab Werk, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird.
Zoll, Porto, Mehrwertsteuer sowie Versicherungs-, Verpackungs- und Transportkosten sind nicht in den Preisen inbegriffen und werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern die Parteien keine abweichende Regelung vorsehen.

4. Zahlung
Die Rechnungen sind, unter Vorbehalt einer abweichenden vertrag-lichen Regelung, von den Abnehmern spätestens innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum zu zahlen.

Der letzte Tag der Zahlungsfrist von 30 Tagen gilt als Verfalltag, weshalb der Zahlungsverzug automatisch und ohne Inverzugset-zung eintritt, wenn der Abnehmer den Rechnungsbetrag nicht am letzten Tag der Zahlungsfrist an Primus AG einzahlt. Primus AG ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5% zuzüg-lich Spesen in Rechnung zu stellen.

5. Lieferfristen
Primus AG bemüht sich, den terminlichen Wünschen der Abneh-mer soweit als möglich entgegenzukommen. Soweit nichts Gegen-teiliges vereinbart wird, erfolgt die Angabe von Lieferfristen gegen-über Abnehmern unverbindlich, weshalb Primus AG keine Haftung für allfällige Schäden bei Verzögerungen von Lieferungen über-nimmt. Dasselbe gilt für die Installation von Löschgeräten (z.B. von stationären Löschanlagen). Bei Verzögerungen ist unter Vorbe-halt einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung insbesondere ein Vertragsrücktritt und/oder die Geltendmachung von Schadener-satzansprüchen durch die Abnehmer ausgeschlossen.

6. Lieferung
Primus AG ist berechtigt, von Bestellungen und/oder Installationen von Löschgeräten ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzu-treten, wenn höhere Gewalt (wie Unruhen, Krieg, terroristische Aktivitäten, Epidemie, Pandemie, Feuer, Naturkatastro-phen, Streiks, Aussperrungen, Ein- oder Ausfuhrblockaden etc.), deren Erfüllung verunmöglicht, gleichgültig ob die höhere Gewalt bei Primus AG, beim Hersteller, Lieferanten, Spediteur, Frachtführer oder Abnehmer eintritt. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird, sind die Löschgeräte von den Abnehmern bei Primus AG (am Erfüllungsort) abzuholen. Nutzen und Gefahr gehen in diesem Fall mit Ablieferung oder nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Mitteilung der Abholbereitschaft auf den Abnehmer über. Bei Versendung der Löschgeräte gehen Nutzen und Gefahr mit der Versendung (Übergabe an Spediteur, Frachtführer, Post-stelle etc.) auf den Abnehmer über.

Bei Installation der Löschgeräte (stationäre Löschanlagen) gehen Nutzen und Gefahr mit deren Fertigstellung (Vollendung) auf den Abnehmer über. Die Parteien vereinbaren nach Fertigstellung des installierten Löschgerätes einen Termin für deren Abnahme (vgl. Mängelrüge gemäss Ziff. 8)

7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inklusive Ver-zugszinsen und Kosten, besteht zu Gunsten der Primus AG ein Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Löschgeräten gemäss Art. 715 ZGB. Der Abnehmer erteilt Primus AG ausdrücklich das Recht, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregis-ter beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz/Sitz des Ab-nehmers anzumelden. Der Abnehmer verpflichtet sich, wäh-rend des Bestehens des Eigentumsvorbehalts die erworbenen Löschgeräte weder zu verkaufen, noch zu belasten oder an Dritte herauszugeben und Primus AG über einen allfälligen Wohnsitz- / Sitzwechsel rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

8. Mängelrüge
Der Abnehmer hat die Löschgeräte innerhalb von 14 Tagen nach deren Ablieferung und bei Versendung nach deren Erhalt auf Mängel zu überprüfen. Soweit die Parteien nichts anderes verein-baren, erfolgt bei den stationären Löschanlagen und BMA eine Abnahme, bei welcher in Anwesenheit des Abnehmers ein Testver-fahren durchgeführt und ein Abnahmeprotokoll erstellt wird. Die Mängelrügefrist von 14 Tagen wird mit Abnahme der stationären Löschanlage ausgelöst, sofern keine ausdrückliche Genehmi-gung durch den Abnehmer erfolgt.

Sollte der Abnehmer allfällige Mängel feststellen, hat er diese innerhalb der erwähnten Rügefrist von 14 Tagen schriftlich bei Primus AG anzuzeigen. Die Mängelrüge kann auch per Fax oder E-Mail erfolgen. 

Versteckte Mängel sind 14 Tage nach deren Entdeckung anzuzei-gen. Erfolgt eine verspätete Mängelrüge sind die Gewährleistungs-ansprüche des betreffenden Abnehmers verwirkt.

9. Sachgewährleistung
Unter den Begriff „Mangel“ wird ausschliesslich die mangelhafte Funktionalität der Löschgeräte verstanden (sog. Funktionsgaran-tie). Wurde ein Mangel vom Abnehmer rechtzeitig gerügt, räumt Primus AG den folgenden Sachgewährleistungsanspruch ein:
- Bei Löschgeräten wird kostenlos nach Wahl der Primus AG ein mangelfreies Ersatzlöschgerät oder ein Ersatzteil geliefert. Allfällige Folgekosten für deren Ein- und Ausbau sowie alle weite-ren Aufwendungen
werden vom Abnehmer getragen.
- Bei Spezialanfertigungen, die in den Primus-Dokumenten als solche bezeichnet wurden, entfällt der Sachgewährleistungsan-spruch, da sie weder umgetauscht noch zurückgenommen werden können. Ausser der Kunde kann eindeutig und schriftlich der Primus AG die Lieferung eines anderen als des bestellten Produkts nachweisen.
Die Lieferung des Ersatzgeräts oder des Ersatzteils erfolgt inner-halb angemessener Frist. Im Falle der Mangelhaftigkeit einer ganzen Serie von Löschgeräten oder Mängeln von erheblichem Umfang haben davon betroffene Abnehmer den Umständen ent-sprechend eine längere Frist für die Ersatzlieferung zu dulden. Die Sachgewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach Ablieferung/Fertigstellung an den Abnehmer. Für Ersatzgeräte oder Ersatzteile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, höchstens aber 18 Monate ab Auslieferung der ursprünglichen Bestellung.

10. Haftungsbeschränkung
Primus AG haftet, soweit gesetzlich zulässig, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, und haftet nicht für Handlungen und Unter-lassungen, welche Hilfspersonen zuzurechnen sind.
In keinem Fall haftet Primus AG für Mängel oder Schäden, welche auf Handlungen (z.B. falsche Anwendung usw.) oder Unterlassun-gen (z.B. Nichtbeachtung von Bedienungs-, Umgangs-, Wartungs- oder Installationsvorschriften usw.) durch den Abnehmer oder Dritte zurückzuführen sind. Für Kosten und Schäden im Zusam-menhang mit der rechtswidrigen Verwendung der Löschgeräte durch den Abnehmer haftet Primus AG nicht (z.B. bei Verletzung gesetzlicher Auflagen durch den Abnehmer, die eine Plombierung oder die Benützung einer Vignette vorsehen), sofern der Abnehmer nicht schriftlich auf die Verwendungsabsichten des Löschgerä-tes hinweist und die vorgängige Einleitung der entsprechenden Massnahmen von Primus AG verlangt.

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sämtliche Rechtsbeziehungen unterstehen materiellem schweizeri-schem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Erfüllungsort ist der Sitz von Primus AG bzw. Lyss (BE).
Als ausschliesslicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten gilt für beide Parteien 3250 Lyss, sofern dies nicht anders vereinbart wurde. 

Primus AG
Südstrasse 1
3250 Lyss
CHE-105.957.383 MWST

gültig ab 01.03.2023